Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gelten für sämtliche Verträge zwischen der Octoscreen GmbH als Dienstleisterin (im Folgenden „Auftragnehmerin") und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Diese AGBs gelten ausschließlich für Geschäftskunden.
Vertragsschluss
Ein Vertrag, der die Auftragnehmerin zur Erbringung von Diensten verpflichtet, bedarf stets der Text- oder Schriftform gem. §§ 126, 126a BGB.
Umfang und Ausführung des Auftrags
Für den Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag, der von der Auftragnehmerin schriftlich oder in Textform angenommen wurde, maßgebend.
Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
Die Auftragnehmerin wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen.
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nicht zum Auftrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Mündliche Auskünfte
Hat die Auftragnehmerin die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen und Auskünfte sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
Nutzung der Software, Accounts
Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber für die Vertragsdauer einen kostenpflichtigen Zugang zu ihrer Software zur Verfügung.
Der konkrete Umfang der Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung bzw. den abgegebenen und angenommenen Angeboten. Sollte die Nutzungsmöglichkeit der Software einmal hinter dem in der Leistungsbeschreibung Zugesichertem zurückbleiben, ist dies der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen und darzulegen. Die Auftragnehmerin wird die dazu führenden Umstände so schnell als möglich, in der Regel innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnis, beseitigen.
Die Auftragnehmerin gewährt dem Auftraggeber für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software im vertraglich vereinbarten Umfang. Jede Nutzung, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgeht, insbesondere eine Überlassung der Software an Dritte oder eine Nutzung der Software für Dritte, ist unzulässig und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
Der Auftraggeber darf die Software insbesondere ausschließlich bestimmungsgemäß und für seine eigenen Zwecke nutzen.
Verantwortlichkeit für die Inhalte
Im Rahmen der Softwareüberlassung hat der Auftraggeber Zugriff auf einen online Speicherplatz. Mit welchen Inhalten der Auftraggeber diesen Speicherplatz füllt, ist ihm freigestellt. Die Inhalte des Speicherplatzes stehen daher allein in seiner Verantwortung.
Er hat insbesondere selbst darauf zu achten, dass keiner der von ihm gespeicherten Inhalte gegen etwaige Rechte Dritter oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verstößt. Sollte einer der eingestellten Inhalte dennoch dagegen verstoßen, so ist allein der Auftraggeber dafür verantwortlich. Die Auftragnehmerin führt insbesondere keine fortwährende Überprüfung der von dem Auftraggeber eingestellten Inhalte durch.
Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, die von ihm eingestellten Daten und Inhalte zuvor auf Viren oder sonstige schädliche Eigenschaften zu prüfen.
Sollte der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nachkommen oder ein begründeter Verdacht darauf bestehen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Zugang des Auftraggebers bis zur Klärung des Sachverhalts vorübergehend zu deaktivieren.
Verfügbarkeit und Wartung für die Inhalte
Die Auftragnehmerin garantiert eine Verfügbarkeit der Software von 95% pro Kalenderjahr. In diese Berechnung fließen geplante Wartungsarbeiten, die dem Auftraggeber mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt wurden, nicht ein. Als Nichtverfügbarkeit gelten nur erhebliche Einschränkungen der Nutzbarkeit der Software, nicht jedoch geringfügige Funktionseinschränkungen oder Störungen.
Die Software wird fortlaufend durch die Auftragnehmerin gewartet und optimiert. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin hierbei Unterstützung zu leisten. Zu diesem Zwecke ist die Auftragnehmerin auch berechtigt, auf die dem Auftraggeber eingerichteten Accounts gelegentlich zuzugreifen.
Mitwirkung Dritter
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags von ihr ausgewählte Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Sie ist insbesondere berechtigt, nach ihrer fachkundigen Einschätzung geeignete Subunternehmer zu beauftragen und sich derer zur Erfüllung ihrer aus dem Auftragsverhältnis resultierenden Pflichten zu bedienen.
Die geplante Inanspruchnahme von Subunternehmern ist dem Auftraggeber unverzüglich, unter Benennung der konkret in Aussicht genommenen Subunternehmer sowie des konkret angedachten Tätigkeitsbereiches, anzuzeigen. Der Auftraggeber kann der Einbeziehung des konkreten Subunternehmers nur aus berechtigten Gründen widersprechen.
Bei der Heranziehung von Dritten hat die Auftragnehmerin dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit gemäß Ziffer 9 verpflichten.
Haftung und Verjährung
Die Auftragnehmerin haftet für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen nur, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer der wesentlichen Pflichten, die sinngemäß Hauptgegenstand des Vertrags sind (Kardinalpflichten).
Für eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Auftragnehmerin unbeschränkt.
Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
Für Schäden, die durch in die Vertragsbeziehung eingeschaltete Dritte verursacht werden, stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin von jedweder Haftung frei. Dies gilt nur, sofern der Dritte auf Verlangen oder mit Zustimmung des Auftraggebers eingeschalten wurde.
Durch die Fehlermöglichkeiten in den öffentlich zugänglichen Quellen, Einschränkungen oder Sperrungen der automatisierten Abfrage durch die Informationsanbieter, Formatänderungen, Übertragungsfehler, Fehlinterpretationen und der Verarbeitung der Daten durch Softwareprozesse kann trotz aller durchgeführten qualitätssichernden Maßnahmen keine vollständige und fehlerfreie Informationslieferung im Rahmen des Überwachungsdienstes geleistet werden. Die Auftragnehmerin gibt keine Gewährleistung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Informationen der überwachten Quellen, da diese nicht im Einflussbereich der Auftragnehmerin stehen. Dies gilt auch für die von Dritten übermittelten Informationen und Daten, und zwar für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität.
Die Leistungen der durch die Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Dienste hängen teilweise von der Zusammenstellung von Keywords ab. Sofern die Auftragnehmerin diese Keywords durch den Auftraggeber oder von diesem oder mit dessen Zustimmung beauftragten Dritten zusammenstellen lässt, haftet die Auftragnehmerin nicht für Defizite, die Konsequenz einer mangelhaften Keyword-Zusammenstellung sind. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst die Keywords zusammenstellt.
Für den Verlust von Daten, der auf einer fehlerhaften oder unterlassenen Datensicherung durch den Auftraggeber beruht, haftet die Auftragnehmerin nicht.
Die Dienste der Auftragnehmerin beziehen sich ausschließlich auf online öffentlich zugängliche Informationen. Informationen, die nur auf andere Weise, wie etwa Aushänge in Rathäusern oder ähnliches, zugänglich gemacht werden, sind nicht von dem Leistungspaket der Auftragnehmerin umfasst.
Die in den Absätzen 1 bis 8 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen auch zwischen der Auftragnehmerin und diesen Personen begründet werden oder diese Personen auf sonstige Weise in den Wirkbereich des Vertragsverhältnisses einbezogen werden.
Verschwiegenheit gegenüber Dritten, Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über sämtliche vertrauliche Informationen, die den Parteien im Zuge des Auftragsverhältnis bekannt werden.
Dies bedeutet insbesondere, dass die im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Informationen grundsätzlich nicht für andere als die vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Zwecke genutzt werden dürfen.
Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe der Informationen ist nur zulässig, wenn die Auftragnehmerin eingewilligt hat.
Vertrauliche Informationen sind wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich oder technisch sensible Informationen. Vertrauliche Informationen können Informationen sein, die in irgendeiner Weise als vertraulich oder gesetzlich geschützt erkennbar bezeichnet werden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Der Begriff umfasst sowohl jegliches Anschauungsmaterial wie Unterlagen, Schriftstücke, Notizen, Dokumente, Präsentationen, Funktionen als auch mündliche Mitteilungen.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich nicht auf öffentlich bekannte Informationen. Dies sind solche Informationen, die nachweislich vor ihrer Bekanntgabe bereits der jeweils anderen Partei zugänglich waren bzw. ohne deren Verschulden während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung öffentlich bekannt wurden. Das gilt insbesondere auch für branchenübliche Suchbegriffe/Keywords, die vom Auftraggeber vorgegeben werden. Sofern diese nicht über die branchenüblichen, öffentlichen Begrifflichkeiten hinausgehen, ist die Auftragnehmerin ausdrücklich berechtigt, diese auch zukünftig zu verwenden.
Sofern der Auftraggeber der Auftragnehmerin Daten von Dritten (z.B. Kunden, Mandanten, Klienten, etc. des Auftraggebers) mitteilt, hat der Auftraggeber für die Einhaltung des Datenschutzes bzw. der Verschwiegenheit zu sorgen und stellt die Auftragnehmerin für etwaige hieraus entstehende Ansprüche des oder der Dritten frei.
Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit eine Rechtspflicht zur Weitergabe bzw. Herausgabe der Informationen besteht oder die jeweilige Information in einem zivilrechtlichen Prozess zwischen den Parteien oder einer der Parteien und einem Dritten relevant ist. Über eine Herausgabe von vertraulichen Informationen ist die andere Partei unverzüglich zu unterrichten.
Partei in diesem Sinne sind sowohl der Auftraggeber als auch die Auftragnehmerin sowie sämtliche mit diesen verbundene Gesellschaften, Organe, Mitglieder, Berater und eventuelle sonstige für diese tätigen Dritte.
Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes der vorgenannten Verpflichtungen hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 100.000,00 zu zahlen.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz und Unterlassung, wird hiervon nicht berührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf einen gegebenenfalls zu leistenden Schadensersatz angerechnet.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen Auftragnehmerin und ihrem Auftraggeber für zwei Jahre fort.
Der Auftraggeber bleibt im Hinblick auf die von ihm in die Software eingegebenen personenbezogenen Daten der datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Die Auftragnehmerin verarbeitet diese Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers (Auftragsverarbeitung).
Bemessung der Vergütung
Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind sämtliche von der Auftragnehmerin angegebene Preise Netto-Festpreise und beinhalten die in der Preisliste jeweils aufgeführten Leistungen.
Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss nachweisbar und nicht nur vorübergehend die Kosten für die Leistungserbringung erhöhen. Eine solche Preisanpassung ist nur einmal pro Kalenderjahr zulässig und muss dem Auftraggeber mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt werden. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% pro Jahr hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu kündigen.
Rechnungen können von gewerblichen Mandanten nur innerhalb von 4 Wochen (ab dem Tag der Rechnungstellung) beanstandet werden. Nach Ablauf von 4 Wochen (ab dem Tag der Rechnungstellung) gilt die Rechnung dem Grunde und der Höhe nach als vom Mandanten anerkannt.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihre Leistungen monatlich oder quartalsweise im Voraus mit sofortiger Fälligkeit abzurechnen.
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Vorauszahlung
Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann die Auftragnehmerin einen Vorschuss fordern.
Die Auftragnehmerin ist insbesondere berechtigt, ihre Leistungen vierteljährlich im Voraus abzurechnen und hierfür vom Auftraggeber quartalsweise eine Vorauszahlung zu verlangen.
Diese Vorauszahlungen werden prognostisch berechnet. Sollten der Auftragnehmerin im Leistungszeitraum tatsächlich höhere oder niedrigere Kosten entstehen, werden diese am Ende des Leistungszeitraumes abgerechnet.
Werden die eingeforderten Vorauszahlungen nicht gezahlt, kann die Auftragnehmerin nach vorheriger Ankündigung die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben.
Vertragslaufzeit / Kündigung
Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten verlängern sich um jeweils 6 weitere Monate, sofern sie nicht von einer Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestlaufzeit bzw. zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt werden.
Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten bzw. 24 Monaten verlängern sich um jeweils 12 weitere Monate, sofern sie nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit bzw. zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt werden.
Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung in Schrift- oder Textform, die gesondert zu erstellen ist und den Parteien bei Vertragsschluss vorliegen soll.
Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende außerordentlich zu kündigen, wenn sie die angebotenen Leistungen aus wichtigen Gründen nicht mehr erfüllen kann. Wichtige Gründe können insbesondere sein: signifikanter Anstieg der Serverkosten, erhebliche Erhöhung der Personalkosten oder andere unvorhersehbare, wesentliche Kostensteigerungen, die die Fortsetzung des Vertrags zu den vereinbarten Bedingungen für die Auftragnehmerin unzumutbar machen.
Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
Die Auftragnehmerin kann die Herausgabe der Arbeitsergebnisse verweigern, bis sie wegen ihrer Vergütung und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Arbeitsergebnisse sind sämtliche durch die Tätigkeit der Auftragnehmerin im Rahmen der Vertragsbeziehung erstellten Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfe.
Sonstige Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der Auftragnehmerin nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
Setzt die Auftragnehmerin beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen der Auftragnehmerin zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Die Auftragnehmerin bleibt Inhaber der Nutzungsrechte.
Sollte ein/e Mitarbeiter/in des Auftraggebers, welche/r die von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellte Plattform genutzt hat, während der Vertragsdauer aus dem Unternehmen ausscheiden oder aus sonstigen Gründen nicht weiter mit der Nutzung des Programms fortfahren, so hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den von dem/der ausscheidenden Mitarbeiter/in genutzten Account auf diejenige Person zu übertragen, die fortan mit der Nutzung des Programms betraut ist. Das Unternehmen hat unter diesen Umständen keinen Anspruch auf Erstellung eines neuen Accounts, sondern hat den bereits bestehenden weiter zu nutzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin unverzüglich über solche Änderungen zu informieren und sicherzustellen, dass die Zugangsdaten des ausscheidenden Mitarbeiters nicht weiter genutzt werden.
Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der Auftragnehmerin angebotenen Leistung in Verzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die Auftragnehmerin den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch der Auftragnehmerin auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Auftragnehmerin von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Anwendbares Recht und Erfüllungsort
Für das Vertragsverhältnis, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt allein deutsches Recht.
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin; Gerichtsstand für sämtliche im weitesten Sinne aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin entstehende Ansprüche ist ausschließlich München.
Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt. Dasselbe gilt im Falle einer Lücke. Die Parteien verpflichten sich, an einer entsprechenden Ersetzung mitzuwirken. Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, gilt anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.